Verbandssatzung

Veröffentlicht: 2021-12-10

Satzung des Verbandes der Maßgefertigten Wohnungseinrichtungen der Provinz Guangdong

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Der Name des Verbandes lautet Verband der Maßgefertigten Wohnungseinrichtungen der Provinz Guangdong, auf EnglischGuangdong Custom Home Association, AbkürzungGCHA.

Artikel 2 Dieser Verband ist eine freiwillig von Wirtschaftsorganisationen und verwandten Einheiten der Provinz Guangdong, die in der Branche der maßgefertigten Wohnungseinrichtungen tätig sind, gegründete, landesweit tätige, branchenspezifische, nicht gewinnorientierte soziale Organisation mit Rechtspersönlichkeit eines Vereins.

Artikel 3 Die Ziele des Verbandes: Einhaltung der Verfassung, der Gesetze, der Verordnungen und der nationalen Politik, Praktizierung der sozialistischen Kernwerte, Wahrung der sozialen Sitten und Gebräuche, Übernahme der Rolle einer Brücke und eines Bindeglieds zwischen Regierung und Mitgliedern; gesetzmäßiger Schutz der Rechte und Interessen der Mitglieder, umfassende Dienstleistungen für die Mitglieder; Untersuchung und Erörterung der gemeinsamen Probleme der Branche, Aufbau einer Plattform für Austausch und Zusammenarbeit zwischen der Schrankindustrie und verwandten Branchen; Einrichtung eines brancheninternen Selbstdisziplinmechanismus zur Förderung einer gesunden und nachhaltigen Entwicklung der Branche, Förderung und Entwicklung maßgefertigter Wohnungseinrichtungen, um diese zur ersten Wahl beim Möbelkauf zu machen; Steigerung der Gesamtwettbewerbsfähigkeit der Branche der maßgefertigten Wohnungseinrichtungen in Guangdong, um Guangdong zu einer national und sogar weltweit bekannten Hauptstadt für maßgefertigte Möbel zu machen.

Artikel 4 Die Registrierungs- und Aufsichtsbehörde dieses Verbandes ist das Ministerium für Zivile Angelegenheiten der Provinz Guangdong. Der Verband unterliegt der Aufsicht, Verwaltung und Beratung durch die Registrierungs- und Aufsichtsbehörde, die Branchenverwaltungsbehörde und andere Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse.

Artikel 5 Das Tätigkeitsgebiet des Verbandes ist die Provinz Guangdong.

Artikel 6Der Sitz des Vereins ist in Guangzhou.


Kapitel2 Geschäftsbereichund Handlungsgrundsätze



Artikel 7Der Geschäftsbereich des Vereins umfasst:

(1) Werbung und Umsetzung der Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und politischen Richtlinien des Staates und der Provinz; Anleitung der Mitglieder zur gesetzeskonformen Durchführung ihrer Geschäftstätigkeiten.

(2) Im Auftrag oder mit Ermächtigung von Regierungsbehörden Beteiligung an der Planung und Gestaltung industrieller Anpassungen, der Formulierung von Politiken für den Vertrieb von Haushalts- und Zubehörprodukten sowie Branchenstandards; Teilnahme an von Regierungsbehörden organisierten Anhörungen; Durchführung von Branchenuntersuchungen, Statistiken sowie Bewertungs- und Einstufungsaktivitäten.

(3) Unterbreitung von Arbeitsvorschlägen und Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden auf der Grundlage der Meinungen und Forderungen der Mitglieder und der Branche; Organisation des Austauschs und von gegenseitigen Besuchen zwischen oder innerhalb von Branchenzweigen, gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Förderung des gemeinsamen Fortschritts der Unternehmen.

(4) Organisation der Formulierung von Branchenregeln und -vorschriften sowie eines Systems der Branchenintegrität; Aufbau eines Selbstdisziplinmechanismus der Branche; Regelung des Geschäftsverhaltens der Branche; Schlichtung von Branchenpreis- und anderen Streitigkeiten; Unterbindung unlauteren Wettbewerbs; Aufrechterhaltung der Marktordnung für fairen Wettbewerb.

(5) Koordinierung der Beziehungen zwischen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Branche, zwischen Mitgliedern und Betreibern anderer Branchen, Verbrauchern, dieser Branche und anderen gesellschaftlichen Organisationen sowie relevanten funktionalen Abteilungen; Durchführung des wirtschaftlichen und technologischen Austauschs und der Zusammenarbeit mit verwandten Branchen im In- und Ausland.

(6) Organisation des Erfahrungsaustauschs innerhalb der Branche, der Investitionsförderung und der Produktwerbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten; Förderung typischer Erfolgsbeispiele und moderner Vertriebsmethoden; Unterstützung der Mitgliedseinheiten bei der Erschließung von Märkten und Produktabsatzwegen.

(7) Gründung von Verbandspublikationen; Sammlung, Aufbereitung und Analyse der Produktions- und Geschäftslage sowie der Entwicklungstrends der Branche; Vorstellung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Trends aus dem In- und Ausland; Bereitstellung von Informations- und Beratungsdiensten für Mitgliedseinheiten in Bezug auf Politik, Recht, Produkte, Märkte usw.

(8) Durchführung verschiedener Arten von Schulungsaktivitäten und technischen Beratungsaktivitäten; Unterstützung der Mitgliedseinheiten bei der Verbesserung ihres Managementniveaus und der umfassenden Qualifikation ihrer Mitarbeiter.

(9) Übernahme anderer von Regierungsbehörden übertragener Angelegenheiten; Durchführung anderer Aktivitäten, die der Geschäftsentwicklung der Branche für maßgefertigte Haushaltswaren förderlich sind; Förderung der Etablierung von Branchenstandards; Stärkung der Branchenglaubwürdigkeit.

(10) Unterstützung von Unternehmen bei der Beantragung von bekannten Marken der Provinz/Stadt, chinesischen notorisch bekannten Marken, Zehn-Ringe-Zertifizierungen usw.; Hilfe für Mitglieder bei der Erschließung von gewerblichen Finanzierungskanälen mit Bankkreditabteilungen; Durchführung von Geschäftsverhandlungen nach außen im Namen des Vereins.

Artikel 8 本会的活动原则:

(一)社会团体法人治理应当符合国家有关法律法规的规定;

(二)本会按照登记管理机关核准的章程开展非营利性活动,不从事商品销售,经费用于本章程规定的业务范围,不在会员中和负责人当中分配;

(三)本会建立决策机构、执行机构及监督机构相互监督机制,实行民主选举、民主决策、民主监督;

(四)本会开展业务活动时,遵循诚实守信、公正公平原则,不弄虚作假,不损害国家、本会和会员利益;

(五)本会遵循科学办会原则,不从事封建迷信宣传和活动。


第三章 会员


第九条 本会由单位会员组成。

第十条 申请加入本协会,须具备下列条件:

(一)拥护本协会的章程;

(二)有加入本协会的意愿;

(三)守法经营,无不良记录;

(四)在本行业及相关领域内具有一定的影响;

(五)依法取得工商营业执照及相关资质。

第十一条 会员入会程序:

(一)按规定提交入会申请书;

(二)经理事会讨论通过;

(三)按标准缴纳年度会费;

(4) Die Mitgliedsausweise werden vom Vorstand oder einem vom Vorstand ermächtigten Gremium (z. B. dem Ständigen Ausschuss, dem Sekretariat usw.) ausgestellt.

Artikel 12 – Mitgliederrechte:

(1) Teilnahme an der Mitgliederversammlung;

(2) Wahlrecht, Wählbarkeit und Stimmrecht in diesem Verband;

(3) Vorrang beim Erhalt von Dienstleistungen dieses Verbandes und vorrangige Teilnahme an allen vom Verband organisierten Aktivitäten;

(4) Das Recht, Informationsmaterialien und Dienstleistungen dieses Verbandes zu erhalten und zu nutzen;

(5) Das Recht, dem Verband Meinungen und Forderungen mitzuteilen und Kritik und Vorschläge zur Arbeit des Verbandes zu äußern;

(6) Das Recht, die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen und die Verwaltung des Verbandes zu überwachen;

(7) Das Recht, Vertreter zu entsenden oder einen Austausch von Mitgliedervertretern vorzuschlagen;

(8) Das Recht auf freiwilligen Beitritt und freien Austritt;

(9) Sonstige Rechte, die zustehen.

Artikel 13 – Mitgliederpflichten:

(1) Einhaltung der Satzung dieses Verbandes;

(2) Umsetzung der Beschlüsse dieses Verbandes;

(3) Wahrung der rechtmäßigen Rechte, Interessen und des Rufs dieses Verbandes;

(4) Teilnahme an und Unterstützung aller von diesem Verband organisierten Aktivitäten;

(5) Erledigung der von diesem Verband übertragenen Aufgaben;

(5) Unterrichtung des Verbandes über Sachverhalte sowie Bereitstellung relevanter Informationen und Materialien;

(6) Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß den Bestimmungen;

(7) Sonstige Pflichten, die erfüllt werden müssen.

Artikel 14 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem Verein schriftlich mitzuteilen und die Mitgliedskarte ist zurückzugeben. Wenn ein Mitglied seine Pflichten länger als ein Jahr nicht erfüllt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt, kann dies als automatischer Austritt angesehen werden. Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.

Artikel 15Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet in folgenden Fällen:

(1) Beantragung des Austritts;

(2) Nichterfüllung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen des Vereins;

(3) Schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und einschlägige Bestimmungen des Vereins, der zu erheblichen Ruf- und Vermögensschäden für den Verein führt;

(4) Entzug der Gewerbeerlaubnis durch die zuständige Registrierungsbehörde;

(5) Verurteilung zu einer strafrechtlichen Sanktion;

Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird die Mitgliedskarte vom Verein eingezogen und die Mitgliederliste auf der Vereinswebsite und in den Vereinspublikationen zeitnah aktualisiert.

Artikel 16Handelt ein Mitglied schwerwiegend gegen diese Satzung, kann der Vorstand (oder der geschäftsführende Vorstand) durch Beschlussfassung die Mitgliedschaft vorübergehend aussetzen oder das Mitglied ausschließen. Nach dem Austritt, der vorübergehenden Aussetzung oder dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen seine entsprechenden Ämter, Rechte und Pflichten im Verein automatisch.


Kapitel 4 Organisationsstruktur

Artikel 17Der Verein führt seine Geschäfte demokratisch. Die Bildung der Leitungsorgane und Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten bedürfen eines demokratischen Beschlusses, der nach dem Mehrheitsprinzip getroffen wird.

Artikel 18Die Leitung dieses Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einem Generalsekretär.

Artikel 19Die Verantwortlichen dieses Vereins sind verpflichtet, die Gesetze, Verordnungen und die Satzung einzuhalten, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, die Rechte und Interessen des Vereins zu wahren und die folgenden Verhaltensgrundsätze zu beachten:

(1) Die Befugnisse im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausüben und keine Befugnisse überschreiten;

(2) Ihre Position nicht nutzen, um sich oder anderen unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen;

(3) Keine Aktivitäten durchführen, die die Interessen des Vereins schädigen;

(4) Für Angestellte staatlicher Organe oder Rentner ist eine Genehmigung oder Registrierung gemäß der Personalverwaltungsbefugnis erforderlich, bevor sie eine Nebentätigkeit ausüben dürfen;

Artikel 20Das höchste Organ dieses Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Mitgliederversammlung beträgt vier Jahre. Bei besonderen Umständen, die eine vorgezogene oder verlängerte Amtszeit erfordern, muss dies durch einen Beschluss des Rates gebilligt und von der Registerverwaltungsbehörde für soziale Organisationen genehmigt werden. Die Verlängerung der Amtszeit darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal alle vier Jahre zusammen. Wenn der Rat dies für notwendig erachtet oder ein Fünftel oder mehr der Mitglieder dies beantragt, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Artikel 21Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:

(1) Festlegung des Tätigkeitsbereichs und der Arbeitsfunktionen dieses Verbands im Rahmen der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen;

(2) Wahl oder Abberufung des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des Aufsichtsrats, des Generalsekretärs, der Ratsmitglieder usw.;

(3) Prüfung des Jahresarbeitsberichts des Rates und des Jahresvoranschlags für Einnahmen und Ausgaben;

(4) Prüfung des Vorschlags des Rates zum Ausschluss von Mitgliedern;

(5) Beschlussfassung über Angelegenheiten wie Änderung, Auflösung und Abwicklung dieses Verbands;

(6) Änderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen des Rates;

(7) Ausarbeitung oder Änderung der Satzung und der Wahlordnung für die Organisationen;

(8) Entscheidung über Angelegenheiten der Beendigung;

(9) Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten.

Artikel 22 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden wirksam, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei wichtigen Angelegenheiten wie Satzungsänderungen oder der Auflösung der Organisation ist eine Zustimmung von mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 23 Mitglieder können andere Mitglieder schriftlich beauftragen, sie als Bevollmächtigte an der Versammlung teilnehmen zu lassen. Der Bevollmächtigte muss die schriftliche Vollmacht vor der Mitgliederversammlung dem Sekretariat dieser Organisation zur Aufbewahrung vorlegen und das Stimmrecht im Rahmen der Vollmacht ausüben.

Artikel 24 Diese Organisation muss die Mitglieder 30 Tage im Voraus über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung informieren.

Artikel 25 Die Mitgliederversammlung wählt die Direktoren, die den Vorstand bilden. Der Vorstand ist das Exekutivorgan dieser Organisation, verantwortlich für die Leitung der täglichen Arbeit und rechenschaftspflichtig gegenüber der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Anzahl der Direktoren beträgt 1/3 der Mitglieder und ist ungerade.

Artikel 26 Nach Ablauf der Amtszeit des Vorstands soll die Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden. Kann die Wahl aus besonderen Gründen nicht termingerecht durchgeführt werden, kann durch Beschluss des Vorstands bei der Registrierungsbehörde ein Antrag gestellt werden. Nach Prüfung durch die Registrierungsbehörde kann die Wahl vorgezogen oder verschoben werden. Die Verzögerung der Wahl beträgt in der Regel höchstens ein Jahr. In besonderen Fällen kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mehr als einem Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Artikel 27 Die Direktoren dieser Organisation müssen folgende Bedingungen erfüllen:

(1) Offizielle Registrierung bei der nationalen Handelsbehörde;

(2) Guter Ruf, Ansehen und Bekanntheitsgrad in dieser Region und dieser Branche;

(3) Antragstellung nach einem halben Jahr Mitgliedschaft möglich, freiwillig, bestätigt durch 2/3 der Stimmen des Vorstands;

(4) Eigenverantwortliche Einhaltung der Satzung dieser Organisation, Umsetzung ihrer Beschlüsse, Wahrung ihrer berechtigten Rechte und Interessen, pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrags;

(5) Aktive Teilnahme an den von dieser Organisation organisierten Aktivitäten, rechtzeitige Meldung relevanter Informationen an diese Organisation, Bereitstellung entsprechender Informationen, Übernahme und Erledigung der von dieser Organisation übertragenen Aufgaben;

Artikel 28 Der Vertreter einer institutionellen Direktion wird von der Hauptverantwortlichen dieser Einheit gestellt. Bei einem Wechsel des Vertreters informiert die Einheit diese Organisation schriftlich und meldet dies dem Vorstand oder dem ständigen Ausschuss zur Kenntnisnahme. Handelt es sich bei dem Direktor gleichzeitig um ein ständiges Vorstandsmitglied, erfolgt die Anpassung gemeinsam.

Artikel 29Der Vorstand hat folgende Befugnisse:

(1) Einberufung der Mitgliederversammlung;

(2) Festlegung des Verfahrens zur Wahl der Mitgliedervertreter und Verteilung der Sitze;

(3) Vorlage des Tätigkeits- und Finanzberichts an die Mitgliederversammlung;

(4) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

(5) Wahl und Abberufung der ständigen Vorstandsmitglieder sowie des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und des Generalsekretärs;

(6) Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;

(7) Erlass interner Verwaltungsvorschriften, Erstellung des jährlichen Haushaltsvoranschlags und Jahresabschlusses sowie Leitung der Arbeit aller Organe dieser Organisation;

(8) Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Auflösung interner Abteilungen, Zweigstellen und Vertretungen;

(9) Prüfung des Tätigkeitsberichts des Generalsekretärs und Überwachung seiner Arbeit;

(10) Beschlussfassung über die Ernennung und Entlassung des stellvertretenden Generalsekretärs und der Hauptverantwortlichen der einzelnen Organe;

(11) Beschlussfassung über die Ernennung und Entlassung des Personals der einzelnen Organe;

(12) Änderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen des Ständigen Ausschusses des Vorstands;

Artikel 30Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Bei besonderen Umständen kann er jederzeit einberufen werden. Die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern bedarf der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Unter besonderen Umständen kann die Nachwahl durch den Vorstand erfolgen, bedarf jedoch der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Artikel 31Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ist der Vorsitzende aus triftigem Grund verhindert, wird die Sitzung von einem vom Vorsitzenden ermächtigten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Generalsekretär geleitet. Bei der Einberufung einer Vorstandssitzung muss der Vorsitzende oder der Einberufende alle Vorstandsmitglieder mindestens drei Tage im Voraus benachrichtigen und über die Tagesordnung informieren. Vorstandsmitglieder sollten persönlich an den Sitzungen teilnehmen. Kann ein Vorstandsmitglied aus triftigem Grund nicht teilnehmen, muss es ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich mit der Vertretung beauftragen, wobei die Vollmacht die übertragenen Befugnisse klar angeben muss.

Artikel 32Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Die an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder überprüfen das Protokoll und unterzeichnen es. Teilnehmende Vorstandsmitglieder haben das Recht, im Protokoll die Aufnahme erläuternder Anmerkungen zu ihren Redebeiträgen zu verlangen.

§ 33 Sitzungen des Rates sind nur dann beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der Ratsmitglieder anwesend sind; Beschlüsse des Rates sind nur dann gültig, wenn sie von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder angenommen werden.

§ 34 Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung und im Rat dieses Verbandes sind demokratisch durchzuführen. Die Wahl von Ratsmitgliedern, ständigen Ratsmitgliedern, des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Aufsichtsratsmitglieder und der Führungskräfte ist in geheimer Abstimmung durchzuführen.

Bei den oben genannten Sitzungen sind Sitzungsprotokolle anzufertigen; werden Beschlüsse gefasst, sind Sitzungsniederschriften und Beschlussprotokolle anzufertigen. Beschlüsse des Rates sind von den anwesenden Ratsmitgliedern, ständigen Ratsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich zu prüfen und zu unterzeichnen. Mitglieder haben das Recht, die Satzung dieses Verbandes, seine Regelwerke, alle Beschlussprotokolle, Sitzungsniederschriften sowie den Finanz- und Rechnungsbericht einzusehen.

§ 35 Der Vorsitzende dieses Verbandes ist der gesetzliche Vertreter. Der gesetzliche Vertreter dieses Verbandes darf nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter anderer gesellschaftlicher Organisationen sein. Der gesetzliche Vertreter muss seinen ständigen Wohnsitz in China haben.

§ 36 Ist eine Entscheidung des Vorsitzenden dieses Verbandes, also des gesetzlichen Vertreters, erforderlich, dieser jedoch aus besonderen Gründen an der Ausübung seiner Pflichten gehindert, so trifft der Rat die Entscheidung nach dem Mehrheitsprinzip und fasst einen entsprechenden Beschluss.

§ 37 Die Führungskräfte dieses Verbandes müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

(1) Befolgung der Linie, Grundsätze und Politik der Partei;

(2) allgemein anerkannte umfassende Fachkenntnisse, gute organisatorische Führungs- und Koordinationsfähigkeiten sowie gute soziale Kreditwürdigkeit innerhalb der Branche;

(3) bedeutender Einfluss und hohes Ansehen im Geschäftsbereich dieses Verbandes;

(4) Das Höchstalter für die Ausübung eines Amtes beträgt in der Regel nicht mehr als 70 Jahre; die Person muss bei guter Gesundheit sein und in der Lage sein, die Arbeit normal auszuüben;

(5) Die Person darf nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung zum Entzug politischer Rechte belegt worden sein;

(6) Die Person muss über volle Geschäftsfähigkeit verfügen;

(7) Die Person muss in der Lage sein, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die legitimen Rechte und Interessen dieses Verbandes und seiner Mitglieder zu wahren;

(8) Es dürfen keine anderen Umstände vorliegen, die gesetzlich, in Verordnungen oder Richtlinien ausgeschlossen sind;

§ 38Die Amtszeit der Verantwortlichen dieser Organisation entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl des Vorsitzenden und des gesetzlichen Vertreters ist im Allgemeinen auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten begrenzt. Bei besonderen Umständen, die eine weitere Wiederwahl erfordern, muss ein Mehrheitswahlverfahren durchgeführt werden. Die Wiederwahl ist erst nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Genehmigung durch die zuständige Registrierungsbehörde gültig.

Artikel 39Der Vorsitzende dieser Organisation hat folgende Befugnisse:

(1) Einberufung und Leitung des Vorstands;

(2) Überprüfung der Umsetzung aller Beschlüsse der Sitzungen;

(3) Leitung der Arbeit des Vorstands;

(4) Unterzeichnung wichtiger Dokumente im Namen dieser Organisation;

Artikel 40Der Generalsekretär arbeitet unter der Leitung des Vorstands und hat folgende Befugnisse:

(1) Leitung der internen Einrichtungen zur Durchführung der täglichen Arbeit;

(2) Teilnahme an Sitzungen des Vorstands, des Ständigen Ausschusses und der Mitgliederversammlung;

(3) Vorschlag der stellvertretenden Generalsekretäre sowie der Hauptverantwortlichen der internen Einrichtungen und der operativen Einheiten zur Entscheidung durch den Vorstand oder den Ständigen Ausschuss;

(4) Vorschlag der Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern zur Entscheidung durch den Vorstand oder den Ständigen Ausschuss;

(5) Erstellung des jährlichen Arbeitsberichts und -plans zur Prüfung durch den Vorstand oder den Ständigen Ausschuss;

(6) Ausarbeitung interner Verwaltungsvorschriften zur Genehmigung durch den Vorstand oder den Ständigen Ausschuss;

(7) Erstellung des jährlichen Finanzhaushalts- und Abschlussberichts zur Prüfung durch den Vorstand oder den Ständigen Ausschuss;

(8) Koordinierung der Arbeit der Zweigstellen, Vertretungsorgane und operativen Einheiten;

(9) Bearbeitung sonstiger täglicher Angelegenheiten.

Artikel 41Diese Organisation hat eine Aufsichtsperson, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Amtszeit der Aufsichtsperson entspricht der des Vorstands. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederwahl möglich, jedoch auf maximal zwei Amtszeiten begrenzt.

Die Aufsichtsräte werden aus den Mitgliedern gewählt. Der Vorsitzende, die Direktoren, die ständigen Direktoren, der Generalsekretär, der stellvertretende Generalsekretär und die Finanzverantwortlichen dieser Organisation dürfen nicht gleichzeitig als Aufsichtsräte tätig sein.

Artikel 42Die Aufsichtsräte üben folgende Befugnisse aus:

(1) Teilnahme an den Sitzungen des Rates und des Ständigen Rates, Stellen von Anfragen oder Abgabe von Vorschlägen zu den Beschlussangelegenheiten des Rates und des Ständigen Rates;

(2) Überwachung der Amtsführung der Direktoren und ständigen Direktoren dieser Organisation, Vorschlagen von Amtsenthebungsverfahren gemäß den Satzungen für den Vorsitzenden, die ständigen Direktoren und Direktoren, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung dieser Organisation oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen;

(3) Prüfung des Finanzberichts dieser Organisation, Berichterstattung über die Arbeit der Aufsichtsräte an die Mitgliederversammlung und Abgabe von Vorschlägen;

(4) Rechtzeitige Korrektur von Handlungen des Vorsitzenden, der ständigen Direktoren, der Direktoren und der Finanzverantwortlichen, die die Interessen dieser Organisation schädigen;

(5) Meldung von Problemen, die in der Arbeit dieser Organisation bestehen, an die zuständigen Behörden wie die Registrierungsverwaltungsbehörde sowie die Steuer- und Rechnungsprüfungsbehörden;

(6) Entscheidung über andere Angelegenheiten, die von den Aufsichtsräten geprüft werden sollten.

Artikel 43Diese Organisation richtet ein Sekretariat als tägliches Arbeitsorgan ein, das die täglichen Arbeitsangelegenheiten dieser Organisation erledigt. Für alle Tagesordnungspunkte der Sekretariatssitzungen sollen Sitzungsprotokolle erstellt und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt werden. Die Einrichtung von Unterabteilungen unter dem Sekretariat bedarf der Zustimmung des Rates.

Artikel 44Die Gründung, Änderung und Auflösung von Zweig- (Vertretungs-)Organisationen dieser Organisation sollte gemäß den Bestimmungen der Satzung ein demokratisches Verfahren durchlaufen, dem Rat oder dem Ständigen Rat zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden, einen Beschluss fassen und allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Der Name jeder Zweig- (Vertretungs-)Organisation sollte den Namen der übergeordneten sozialen Organisation tragen. Zweigorganisationen können als Zweigstelle, Fachkommission, Arbeitskommission usw. bezeichnet werden. Vertretungsorganisationen können als Vertretungsbüro, Verbindungsbüro usw. bezeichnet werden.

Diese Organisation richtet keine regionalen Zweigstellen ein, verwendet keine administrativen Regionsnamen und trägt keine regionalen Merkmale. Zweig- (Vertretungs-)Organisationen richten keine weiteren Unterzweig- oder Vertretungsorganisationen ein. Jede Zweig- (Vertretungs-)Organisation wird entsprechend dem Zweck, den Aufgaben und dem Geschäftsbereich der Satzung dieser Organisation eingerichtet, hat einen klaren Namen, Verantwortliche, Verwaltungsmethoden und eine Organisationsstruktur usw. und wird dem Rat zur Abstimmung und Beschlussfassung vorgelegt.

Artikel 45Diese Organisation sollte gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertragsgesetzes Arbeitsverträge mit den hauptamtlichen Mitarbeitern abschließen. Die hauptamtlichen Mitarbeiter dieser Organisation sollten an entsprechenden Schulungen für ihre Positionen teilnehmen, um die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien für soziale Organisationen kennenzulernen und zu verstehen und ihre beruflichen Fähigkeiten zu verbessern.


Kapitel 5 Vermögensverwaltungund -nutzung

Artikel 46 Die Finanzierungsquellen dieser Vereinigung sind:

(1) Mitgliedsbeiträge;

(2) Spenden;

(3) staatliche Zuschüsse;

(4) Einkünfte aus Aktivitäten oder Dienstleistungen im Rahmen des genehmigten Tätigkeitsbereichs;

(5) Zinsen;

(6) sonstige rechtmäßige Einkünfte.

Diese Vereinigung legt die Beitragssätze unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem in der Satzung festgelegten Tätigkeitsbereich, den Arbeitskosten und der Zahlungsfähigkeit der Mitglieder angemessen fest und beachtet dabei die Grundsätze der angemessenen Belastung und der Gleichheit von Rechten und Pflichten. Die Beiträge müssen einen festen Satz haben, dürfen nicht variabel sein und werden in geheimer Abstimmung beschlossen. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss über den Beitragssatz sind alle Mitglieder zu informieren.

Artikel 47 Die Beitragssätze dieser Vereinigung sind wie folgt:

(1) Ordentliche Mitgliedseinheiten: 3.000 Yuan/Jahr;

(2) Direktoriumseinheiten: 30.000 Yuan/Jahr;

(3) Aufsichtsratseinheiten: 30.000 Yuan/Jahr;

(4) Stellvertretende Vorsitzenden-Einheiten: 30.000 Yuan/Jahr;

(5) Vorsitzenden-Einheiten: 30.000 Yuan/Jahr;

Der Jahresbeitrag für das folgende Jahr ist jeweils zwischen Oktober und Dezember zu entrichten.

Artikel 48 Die Einkünfte dieser Vereinigung und deren Verwendung sind der Mitgliederversammlung regelmäßig offenzulegen und unterliegen deren Überwachung und Kontrolle.

Stammen die Finanzierungsquellen aus staatlichen Zuweisungen oder aus Spenden und Zuschüssen, unterliegen sie der Aufsicht durch die Finanz- und Prüfungsbehörden, und die entsprechenden Informationen sind der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

§ 49 Die Einkünfte des Vereins werden, abgesehen von den mit dem Verein zusammenhängenden und angemessenen Ausgaben, vollständig für die im Rahmen der Registrierung und dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke verwendet und nicht unter den Mitgliedern verteilt.

§ 50 Das Vermögen des Vereins und seine Erträge werden nicht ausgeschüttet, mit Ausnahme angemessener Gehalts- und Lohnaufwendungen. Die Gehälter, Versicherungs- und Sozialleistungen der Mitarbeiter des Vereins werden vom Vorstand (oder dem ständigen Ausschuss) gemäß den einschlägigen staatlichen Richtlinien festgelegt und umgesetzt.

§ 51 Das Vermögen des Vereins darf von keiner Organisation oder Einzelperson beschlagnahmt, privat verteilt oder zweckentfremdet werden.

§ 52 Der Verein führt die Buchhaltung nach dem Rechnungswesenstandard für nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen, führt die Buchhaltung gesetzeskonform durch, richtet ein internes Rechnungsaufsichtssystem ein und stellt sicher, dass die Buchhaltungsunterlagen rechtmäßig, wahrheitsgetreu, genau und vollständig sind. Der Verein verwendet staatlich vorgeschriebene Rechnungsbelege. Der Verein unterliegt der Steuer- und Rechnungsaufsicht, die von den zuständigen Steuer- und Buchhaltungsbehörden gesetzeskonform durchgeführt wird.

§ 53 Der Verein führt eine einheitliche Finanzbuchhaltung, alle anfallenden Ausgaben werden in den gesetzeskonform eingerichteten Kontobüchern einheitlich erfasst und verbucht. Außer den gesetzlich vorgeschriebenen Kontobüchern werden keine weiteren Kontobücher geführt. Das Vermögen des Vereins wird nicht auf Konten im Namen von Einzelpersonen gehalten. Die Bankkonten des Vereins dürfen nicht an andere Einheiten oder Einzelpersonen vermietet, verliehen oder übertragen werden. Ohne Genehmigung des Vorstands darf der Verein keine Kredite aufnehmen, keine Vereinsgelder an externe Einheiten verleihen und keine finanziellen Garantien für andere Einheiten oder Einzelpersonen im Namen des Vereins übernehmen.

§ 54 Der Verein beschäftigt Buchhalter mit entsprechender beruflicher Qualifikation. Der Buchhalter darf nicht gleichzeitig als Kassenführer tätig sein. Die Verwaltung von Konten, Geld und Gütern erfolgt durch verschiedene Personen. Der Buchhalter muss die Buchhaltung durchführen und die Rechnungsaufsicht ausüben. Bei Versetzung oder Ausscheiden des Finanzpersonals muss die Übergabe gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Rechnungsgesetzes erfolgen.

§ 55 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Bis zum 31. März jedes Jahres prüft der Vorstand folgende Angelegenheiten:

a) den Geschäftsbericht des Vorjahres und den Jahresabschluss der Einnahmen und Ausgaben;

b) den Geschäftsplan des laufenden Jahres und den Haushaltsplan der Einnahmen und Ausgaben;

c) das Vermögensverzeichnis.

§ 56 Der Verein stellt sicher, dass die Buchhaltungsunterlagen rechtmäßig, wahrheitsgetreu, genau und vollständig sind. Für Buchungsbelege, Kontobücher, Finanzberichte und andere Buchhaltungsunterlagen werden Archive angelegt und ordnungsgemäß aufbewahrt. Die Buchungsbelege sind klar und ordentlich zu führen und entsprechen den Anforderungen der Grundnormen für Buchhaltungsarbeit. Die beigefügten Originalbelege müssen einen wahrheitsgetreuen und genauen Inhalt aufweisen, und die erhaltenen Rechnungen müssen qualifiziert und gültig sein. Unwahre oder rechtswidrige Originalbelege dürfen nicht akzeptiert werden; der Vorsitzende und der gesetzliche Vertreter sowie andere zuständige Verantwortliche sind darüber zu informieren. Ungenaue oder unvollständige Originalbelege werden zurückgewiesen und verlangen Berichtigung oder Ergänzung gemäß den Bestimmungen des einheitlichen nationalen Buchhaltungssystems.

§ 57Die Gesellschaft führt ein Berichtssystem über die finanzielle Lage ein. Sie berichtet regelmäßig dem Vorsitzenden, dem Vorstand, dem Ständigen Ausschuss, dem Aufsichtsrat (bzw. dem Aufsichtsratsmitglied) sowie der Mitgliederversammlung (bzw. der Mitgliedervertreterversammlung). Darüber hinaus unterliegt sie der Aufsicht und Inspektion durch die zuständige Behörde für die Registrierung von Vereinigungen und relevante Abteilungen. Fordert die zuständige Behörde für die Registrierung von Vereinigungen oder andere Abteilungen im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsichts- und Verwaltungsaufgaben einen Bericht über die Geschäftstätigkeit oder die finanzielle Lage an, leistet die Gesellschaft Amtshilfe.

§ 58Bei einer Neuwahl des Vorstands oder einem Wechsel des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft ist eine Finanzprüfung durchzuführen und der Prüfbericht der Registrierungsbehörde vorzulegen. Vor der Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft ist eine Liquidationsfinanzprüfung durchzuführen.


6.2Parteiaufbauarbeit



§ 59Gemäß der Satzung der Kommunistischen Partei Chinas und den Bestimmungen der 'Stellungnahme des Zentralbüros des Zentralkomitees der KPCh zur Stärkung des Parteiaufbaus in sozialen Organisationen (Versuch)' richtet eine soziale Organisation mit drei oder mehr formellen Parteimitgliedern, entsprechend den Bestimmungen der Parteisatzung und mit Genehmigung der übergeordneten Parteiorganisation, ein Parteikomitee, einen Gesamtparteiverband bzw. eine Parteizweigstelle ein und führt turnusgemäß Neuwahlen durch. Ist eine soziale Organisation von beträchtlicher Größe oder hat viele Mitgliedseinheiten, aber die Anzahl der Parteimitglieder erfüllt die Mindestanforderungen nicht, kann mit Genehmigung des Kreiskomitees der KPCh oder einer höheren Ebene ein Parteikomitee gebildet werden.

§ 60Ändert eine soziale Organisation ihre Zusammensetzung, wird sie aufgelöst oder fusioniert, hat die Parteiorganisation der übergeordneten Parteiorganisation unverzüglich Bericht zu erstatten und die Übertragung der Parteibeziehungen der Mitglieder sowie andere damit verbundene Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen. Die übergeordnete Parteiorganisation hat unverzüglich über die Änderung oder Auflösung der Parteiorganisation der sozialen Organisation zu entscheiden, die ihr unterstellten Parteiorganisationen sozialer Organisationen bei der turnusgemäßen Neuwahl anzuleiten und zu beaufsichtigen, den gewählten Sekretär und stellvertretenden Sekretär zu genehmigen, die Kandidaten für die Führungspositionen der sozialen Organisation zu überprüfen und die Durchführung anderer Aufgaben des Parteiaufbaus anzuleiten.

§ 61Die Parteiorganisation der Gesellschaft ist die kampfstarke Bastion der Partei in der sozialen Organisation und spielt die Rolle des politischen Kerns. Ihre grundlegenden Aufgaben sind die Sicherstellung der politischen Ausrichtung, die Sammlung und Einigung der Massen, die Förderung der Entwicklung der Organisation, der Aufbau einer fortschrittlichen Kultur, die Förderung des Talente-Wachstums und die Stärkung des eigenen Aufbaus.


Kapitel VII Beendigung und Behandlung des verbleibenden Vermögens



§ 62Der Verband soll beendet werden und der Vorstand soll einen Auflösungsantrag einbringen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

(1) Die in der Satzung festgelegten Ziele sind erreicht;

(2) Die Auflösung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschlossen;

(3) Der Verband wird geteilt oder fusioniert;

(4) Die Arbeit kann nicht gemäß dem im Statut festgelegten Zweck fortgeführt werden.

Artikel 63 Die Beendigung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands, der von der Mitgliederversammlung verabschiedet und der Registrierungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird.

Artikel 64Vor der Beendigung des Vereins setzt der Vorstand eine Abwicklungsgruppe ein, die für die Begleichung der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie für die Abwicklung der Angelegenheiten zuständig ist. Während der Abwicklung werden keine anderen Tätigkeiten als die Abwicklung durchgeführt.

Artikel 65Nach Abschluss der Abwicklung beantragt der Verein die Löschung aus dem Register bei der Registrierungsbehörde; mit der Löschung erlischt der Verein.

Artikel 66Gemäß der Registrierung oder den Statuten wird das verbleibende Vermögen nach der Löschung des Vereins für gemeinnützige oder nicht gewinnorientierte Zwecke verwendet oder von der Registrierungsbehörde an Organisationen mit gleichem Charakter und Zweck übertragen, was der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

Artikel82 Anhang



Artikel 67Diese Satzung wurde auf der ersten Mitgliederversammlung am 11. August 2018 verabschiedet.

Artikel 68Sollten Bestimmungen dieser Satzung nicht mit nationalen Gesetzen, Vorschriften und politischen Richtlinien übereinstimmen, haben die nationalen Gesetze, Vorschriften und politischen Richtlinien Vorrang.

Artikel 69 Das Recht zur Auslegung dieser Satzung liegt beim Vorstand des Vereins.

Artikel 70 Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigung durch die zuständige Registrierungsbehörde in Kraft..


Satzung der Provinz Guangdong Schrankindustrie-Verband

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Der Name dieses Verbandes lautet Verband der Schrankindustrie der Provinz Guangdong, die englische Übersetzung istGuangdong Wardrobe Industry Association, AbkürzungGWIA.

Artikel 2 Dieser Verband ist eine freiwillige, gemeinnützige soziale Organisation auf Provinzebene und Branchenebene mit Rechtspersönlichkeit als juristische Person, die von Wirtschaftsorganisationen und verwandten Einheiten, die in der Provinz Guangdong im Bereich der maßgefertigten Schrankindustrie tätig sind, gegründet wurde.

Artikel 3 Die Ziele dieses Verbandes sind: die Verfassung, Gesetze, Vorschriften und Richtlinien der Volksrepublik China einzuhalten, die sozialistische Moral und Ethik zu fördern, als Brücke und Band zwischen der Regierung und den Mitgliedern zu fungieren; die Interessen der Branche und die Rechte der Mitglieder gesetzlich zu schützen und den Mitgliedern umfassende Dienstleistungen zu bieten; gemeinsame Probleme in der Branche zu untersuchen und zu erörtern, eine Plattform für Austausch und Zusammenarbeit zwischen der Schrankindustrie und verwandten Branchen aufzubauen; einen Selbstregulierungsmechanismus der Branche zu etablieren, um eine gesunde und nachhaltige Entwicklung der Branche zu fördern, maßgefertigte Schränke zu fördern und zu verbreiten, damit maßgefertigte Schränke zur ersten Wahl bei der Wohneinrichtung werden; die umfassende Wettbewerbsfähigkeit der Schrankindustrie der Provinz Guangdong zu steigern, damit Guangdong zu einem national und sogar weltweit bekannten Zentrum für maßgefertigte Wohneinrichtungen wird.

Artikel 4 Die Registrierungs- und Verwaltungsbehörde dieses Verbandes ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Provinz Guangdong. Der Verband unterliegt der Aufsicht und Verwaltung des Ministeriums für zivile Angelegenheiten der Provinz Guangdong sowie der fachlichen Anleitung der zuständigen Fachbehörden der Volksregierung der Provinz Guangdong.

Artikel 5 Das Tätigkeitsgebiet des Verbandes ist die Provinz Guangdong.

Artikel 6Der Sitz des Vereins ist in Guangzhou.


KapitelKapitel GeschäfteFunktionenUmfang



Artikel 7 Die Funktionen und der Hauptgeschäftsbereich dieses Verbandes:

(1) Werbung und Umsetzung der Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und politischen Richtlinien des Staates und der Provinz; Anleitung der Mitglieder zur gesetzeskonformen Durchführung ihrer Geschäftstätigkeiten.

(2) Im Auftrag oder mit Ermächtigung von Regierungsbehörden Beteiligung an der Planung und Gestaltung industrieller Anpassungen, der Formulierung von Politiken für den Vertrieb von Haushalts- und Zubehörprodukten sowie Branchenstandards; Teilnahme an von Regierungsbehörden organisierten Anhörungen; Durchführung von Branchenuntersuchungen, Statistiken sowie Bewertungs- und Einstufungsaktivitäten.

(3) Unterbreitung von Arbeitsvorschlägen und Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden auf der Grundlage der Meinungen und Forderungen der Mitglieder und der Branche; Organisation des Austauschs und von gegenseitigen Besuchen zwischen oder innerhalb von Branchenzweigen, gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Förderung des gemeinsamen Fortschritts der Unternehmen.

(4) Organisation der Formulierung von Branchenregeln und -vorschriften sowie eines Systems der Branchenintegrität; Aufbau eines Selbstdisziplinmechanismus der Branche; Regelung des Geschäftsverhaltens der Branche; Schlichtung von Branchenpreis- und anderen Streitigkeiten; Unterbindung unlauteren Wettbewerbs; Aufrechterhaltung der Marktordnung für fairen Wettbewerb.

(5) Koordinierung der Beziehungen zwischen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Branche, zwischen Mitgliedern und Betreibern anderer Branchen, Verbrauchern, dieser Branche und anderen gesellschaftlichen Organisationen sowie relevanten funktionalen Abteilungen; Durchführung des wirtschaftlichen und technologischen Austauschs und der Zusammenarbeit mit verwandten Branchen im In- und Ausland.

(6) Organisation des Erfahrungsaustauschs innerhalb der Branche, der Investitionsförderung und der Produktwerbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten; Förderung typischer Erfolgsbeispiele und moderner Vertriebsmethoden; Unterstützung der Mitgliedseinheiten bei der Erschließung von Märkten und Produktabsatzwegen.

(7) Gründung von Verbandspublikationen; Sammlung, Aufbereitung und Analyse der Produktions- und Geschäftslage sowie der Entwicklungstrends der Branche; Vorstellung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Trends aus dem In- und Ausland; Bereitstellung von Informations- und Beratungsdiensten für Mitgliedseinheiten in Bezug auf Politik, Recht, Produkte, Märkte usw.

(8) Durchführung verschiedener Arten von Schulungsaktivitäten und technischen Beratungsaktivitäten; Unterstützung der Mitgliedseinheiten bei der Verbesserung ihres Managementniveaus und der umfassenden Qualifikation ihrer Mitarbeiter.

(IX) Übernahme anderer Aufgaben, die von der Regierung übertragen werden, Durchführung anderer Aktivitäten, die der Entwicklung der Schrankindustrie förderlich sind; Förderung der Etablierung von Industriestandards; Steigerung der Glaubwürdigkeit der Branche.

(10) Unterstützung von Unternehmen bei der Beantragung von bekannten Marken der Provinz/Stadt, chinesischen notorisch bekannten Marken, Zehn-Ringe-Zertifizierungen usw.; Hilfe für Mitglieder bei der Erschließung von gewerblichen Finanzierungskanälen mit Bankkreditabteilungen; Durchführung von Geschäftsverhandlungen nach außen im Namen des Vereins.


第三章 会员Verwaltung



Artikel 8Die Mitglieder dieses Verbandes werden in Branchenmitglieder und assoziierte Mitglieder unterteilt.

(I) Einheiten, die sich auf die Herstellung, den Verkauf, den Service und die Entwicklung von maßgeschneiderten Schrankprodukten spezialisieren oder hauptsächlich damit beschäftigen, werden nach Beantragung der Mitgliedschaft in diesem Verband Branchenmitglieder.

(II) Andere Einheiten, die mit der Schrankindustrie verbunden sind, wie Materiallieferanten, Gerätehersteller usw., werden nach Beantragung der Mitgliedschaft in diesem Verband assoziierte Mitglieder.

第九条 申请加入本协会,须具备下列条件:

(一)拥护本协会的章程;

(二)有加入本协会的意愿;

(三)守法经营,无不良记录;

(四)在本行业及相关领域内具有一定的影响;

(五)依法取得工商营业执照及相关资质。

第十条Aufnahmeverfahren für Mitglieder:

(一)按规定提交入会申请书;

(二)经理事会讨论通过;

(三)按标准缴纳年度会费;

(4) Die Mitgliedskarte wird vom Vorstand oder einer vom Vorstand ermächtigten Stelle ausgestellt.

Artikel 11 Mitgliederrechte:

(1) Teilnahme an der Mitgliederversammlung;

(2) Wahlrecht, Wählbarkeit und Stimmrecht in diesem Verband;

(3) Vorrang beim Erhalt von Dienstleistungen dieses Verbandes und vorrangige Teilnahme an allen vom Verband organisierten Aktivitäten;

(4) Das Recht, Informationsmaterialien und Dienstleistungen dieses Verbandes zu erhalten und zu nutzen;

(5) Das Recht, dem Verband Meinungen und Forderungen mitzuteilen und Kritik und Vorschläge zur Arbeit des Verbandes zu äußern;

(6) Das Recht, die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen und die Verwaltung des Verbandes zu überwachen;

(7) Das Recht, Vertreter zu entsenden oder einen Austausch von Mitgliedervertretern vorzuschlagen;

(8) Das Recht auf freiwilligen Beitritt und freien Austritt;

(9) Sonstige Rechte, die zustehen.

Artikel 12 Mitgliedspflichten:

(1) Einhaltung der Satzung dieses Verbandes;

(2) Umsetzung der Beschlüsse dieses Verbandes;

(3) Wahrung der rechtmäßigen Rechte, Interessen und des Rufs dieses Verbandes;

(4) Teilnahme an und Unterstützung aller von diesem Verband organisierten Aktivitäten;

(5) Erledigung der von diesem Verband übertragenen Aufgaben;

(5) Unterrichtung des Verbandes über Sachverhalte sowie Bereitstellung relevanter Informationen und Materialien;

(6) Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß den Bestimmungen;

(7) Sonstige Pflichten, die erfüllt werden müssen.

Artikel 13 Beitragsordnung:

(1) Ordentliche Mitgliedseinheiten: 3.000 Yuan/Jahr;

(2) Direktoriumseinheiten: 30.000 Yuan/Jahr;

(3) Aufsichtsratseinheiten: 30.000 Yuan/Jahr;

(4) Stellvertretende Vorsitzenden-Einheiten: 30.000 Yuan/Jahr;

(5) Vorsitzenden-Einheiten: 30.000 Yuan/Jahr;

Der Jahresbeitrag für das folgende Jahr ist jeweils zwischen Oktober und Dezember zu entrichten.

Artikel 14Der Austritt eines Mitglieds ist dem Verband schriftlich mitzuteilen; nach Genehmigung ist der Mitgliedsausweis an den Verband zurückzugeben. Bleibt ein Mitglied ein Jahr lang mit dem Beitragszahlung im Rückstand oder nimmt es nicht an den Aktivitäten des Verbands teil, gilt dies als automatischer Austritt. Bei Austritt aus dem Verband werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.

Artikel 15Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung des Verbands, wird der Verband je nach Schwere des Verstoßes eine Ermahnung aussprechen, eine Frist zur Abhilfe setzen oder zum Austritt auffordern. Bei schwerwiegendem Verstoß gegen diese Satzung kann das Mitglied nach Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


Kapitel 4: Organisation undAmtszeitBefreiungVerfahren



Artikel 16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes und übt ihre Befugnisse gemäß den nationalen Gesetzen, Vorschriften und der Satzung des Verbandes aus.

Artikel 17 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:

(1) Festlegung des Tätigkeitsbereichs und der Arbeitsfunktionen dieses Verbands im Rahmen der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen;

(2) Wahl oder Abberufung des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des Aufsichtsrats, des Generalsekretärs, der Ratsmitglieder usw.;

(3) Prüfung des Jahresarbeitsberichts des Rates und des Jahresvoranschlags für Einnahmen und Ausgaben;

(4) Prüfung des Vorschlags des Rates zum Ausschluss von Mitgliedern;

(5) Beschlussfassung über Angelegenheiten wie Änderung, Auflösung und Abwicklung dieses Verbands;

(6) Änderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen des Rates;

(7) Ausarbeitung oder Änderung der Satzung und der Wahlordnung für die Organisationen;

(8) Entscheidung über Angelegenheiten der Beendigung;

(9) Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten.

Artikel 18 Die Mitgliederversammlung wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Bei außergewöhnlichen Umständen, die eine vorzeitige oder verschobene Neuwahl erfordern, muss dies vom Vorstand beschlossen und von der zuständigen Registrierungsbehörde genehmigt werden. Die Verschiebung darf maximal ein Jahr betragen. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Artikel 19 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das den Mitgliedern bekannt gegeben wird.

Artikel 20 Vorstand:

Der Verband hat einen Vorstand. Der Vorstand ist das ständige Organ der Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt er seine Aufgaben gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Satzung des Verbandes wahr.

Artikel 21 Aufgaben des Vorstands:

(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

(2) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Berichtserstattung an die Mitgliederversammlung;

(3) Festlegung der konkreten Arbeitsaufgaben des Verbandes, Koordination, Verwaltung und Kontrolle der damit verbundenen Angelegenheiten des Verbandes.

(4) Erstellung des jährlichen Finanzhaushaltsplans des Verbandes, Prüfung und Genehmigung von Plänen für Jahresabschluss, Änderungen, Auflösung und Liquidation;

(5) Ausarbeitung von Plänen zur Erhöhung oder Verringerung des Stammkapitals des Verbandes;

(6) Festlegung der internen Organisationseinheiten des Verbandes und Leitung der Arbeit dieser Einheiten;

(7) Entscheidung über die Aufnahme neuer Antragsteller sowie über Maßnahmen gegen Mitglieder, Vorschlag zum Ausschluss von Mitgliedern;

(8) Entscheidung über die Hauptverantwortlichen der Zweigstellen des Verbandes. Auf Vorschlag des Generalsekretärs erfolgt die Ernennung oder Abberufung des stellvertretenden Generalsekretärs und der Hauptverantwortlichen der Geschäftsstellen und Repräsentanzen des Verbandes sowie die Festlegung ihrer Vergütung;

(9) Erstellung interner Verwaltungsvorschriften des Verbandes;

(10) Andere in dieser Vereinssatzung vorgesehene Angelegenheiten.

Artikel 22Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Über die Beschlüsse ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.

Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen sein Amt nicht ausüben, beauftragt der Vorsitzende den stellvertretenden Vorsitzenden mit der Einberufung und Leitung. Wenn ein Drittel oder mehr der Vorstandsmitglieder dies beantragen, kann eine Vorstandssitzung einberufen werden.

Artikel 23Sitzung der Vorsitzenden:

Abgesehen von den in dieser Satzung festgelegten Angelegenheiten, die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind, werden alle anderen Angelegenheiten des Vereins in der Sitzung der Vorsitzenden entschieden, an der der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden teilnehmen.

Artikel 24Die Sitzung der Vorsitzenden ist nur gültig, wenn mindestens zwei Drittel der (stellvertretenden) Vorsitzenden anwesend sind. Wenn ein stellvertretender Vorsitzender aus besonderen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen kann, kann er schriftlich einen leitenden Angestellten (Abteilungsleiter oder höher, der vorher beim Sekretariat registriert werden muss) seiner Einheit beauftragen, seine Befugnisse auszuüben.

Artikel 25Wenn ein stellvertretender Vorsitzender oder eine höhere Position dreimal innerhalb eines Jahres (einschließlich persönlicher Abwesenheit und Nichteilnahme von Führungskräften; zweimaliges Zuspätkommen oder vorzeitiges Verlassen gelten als einmalige Abwesenheit) der Sitzung der Vorsitzenden fernbleibt, kann der Generalsekretär der Sitzung der Vorsitzenden einen Rücktrittsvorschlag unterbreiten. Wenn zwei Drittel oder mehr der Stimmen zustimmen, wird der stellvertretende Vorsitzende zum Rücktritt aufgefordert.

Artikel 26 Aufsichtsrat (oder Aufsichtsrat):

Der Verein richtet einen Aufsichtsrat (oder Aufsichtsrat) ein, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Amtszeit des Aufsichtsrats (oder Aufsichtsrats) entspricht der des Vorstands und kann nach Ablauf verlängert werden.

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär dürfen nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder sein.

Artikel 27Der Aufsichtsrat (oder Aufsichtsrat) hat folgende Befugnisse:

(1) Berichterstattung über die Jahresarbeit an die Mitgliederversammlung;

(2) Überwachung der Qualifikationsüberprüfung, des Verfahrens und der Wahlen/Abwahlen der Teilnehmer der Mitgliederversammlung und des Vorstands; Überwachung der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.

(3) Die Aufsichtspersonen nehmen an den Sitzungen des Vorstands und des Präsidiums teil, bestätigen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Vorstands und des Präsidiums und haben das Recht, Anfragen und Vorschläge an den Vorstand und das Präsidium zu richten.

(4) Sie prüfen die Finanz- und Buchhaltungsunterlagen des Verbandes und berichten den zuständigen Steuer- und Rechnungsprüfungsbehörden sowie der Registrierungsbehörde.

(5) Sie überwachen die Einhaltung der Gesetze und der Satzung durch den Vorstand. Wenn der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, der geschäftsführende Direktor oder andere Führungskräfte durch ihr Handeln die Interessen des Verbandes schädigen, haben die Aufsichtspersonen das Recht, eine Korrektur zu verlangen und erforderlichenfalls der Hauptversammlung oder den zuständigen staatlichen Stellen zu berichten.

(6) Sie vermitteln und behandeln interne Streitigkeiten im Rahmen der Gesetze und der Satzung sowie fair und gerecht. Sie haben das Recht, die Einberufung des Vorstands oder des Präsidiums zur Abstimmung über relevante Angelegenheiten zu beantragen und die Rechte der Beteiligten auf Stellungnahmen zu wahren.

Die Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die einschlägigen Gesetze und Vorschriften sowie die Satzung des Verbandes einzuhalten, der Leitung der Hauptversammlung zu folgen und ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Artikel 28Der Verband hat einen Vorsitzenden, mehrere stellvertretende Vorsitzende und einen geschäftsführenden Direktor. Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes und darf nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter einer anderen Organisation sein.

Artikel 29Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (einschließlich bei Neuwahlen und turnusmäßigen Anpassungen) werden nach Wahl durch den Vorstand als Kandidaten bestimmt (bei der Gründungsversammlung durch das Gründungskomitee) und von der Hauptversammlung gewählt.

Artikel 30Der geschäftsführende Direktor des Verbandes wird durch Wahl bestimmt. Der geschäftsführende Direktor und der Vorsitzende dürfen nicht aus demselben Unternehmen stammen. Der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig geschäftsführender Direktor sein.

Artikel 31 Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Aufsichtspersonen (der Vorsitzende des Aufsichtsrats) und der geschäftsführende Direktor des Verbandes müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

(1) Sie müssen die Linie, Richtlinien und Politik der Partei unterstützen und die staatlichen Gesetze und Vorschriften einhalten;

(2) Sie müssen innerhalb des jeweiligen Industriebereichs über einen erheblichen Einfluss verfügen;

(3) Das Höchstalter für die Amtsausübung darf 70 Jahre nicht überschreiten; der geschäftsführende Direktor muss hauptamtlich tätig sein;

(4) Sie müssen bei guter Gesundheit sein und in der Lage sein, ihre Arbeit normal zu verrichten;

(5) Sie dürfen keinerlei strafrechtliche Verurteilung erhalten haben.

(6) Besitzt die volle Geschäftsfähigkeit.

Artikel 32Die Amtszeit des Präsidenten und der Vizepräsidenten dieser Vereinigung beträgt zwei Jahre pro Amtsperiode, und eine Wiederwahl ist auf höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden beschränkt.

§ 33Der Vorsitzende dieser Organisation hat folgende Befugnisse:

(1) Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen (oder des Präsidiums);

(2) Überwachung der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands (oder des Präsidiums);

(3) Unterzeichnung wichtiger Dokumente im Namen der Vereinigung.

§ 34Der Generalsekretär ist hauptamtlich tätig und nimmt folgende Aufgaben wahr:

(1) Leitung der Geschäftsstelle bei der Durchführung der täglichen Arbeit und Umsetzung des Jahresarbeitsplans;

(2) Organisation der Ausarbeitung und Umsetzung des Jahresarbeitsplans und des Budgets sowie der Entscheidungen des Präsidiums;

(3) Koordinierung der Arbeit der verschiedenen Zweigstellen, Vertretungsbüros und sonstigen Einrichtungen;

(4) Benennung des stellvertretenden Generalsekretärs sowie der Hauptverantwortlichen der Geschäftsstelle, Zweigstellen, Vertretungsbüros und sonstigen Einrichtungen;

(5) Vorschlag zur Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern der Geschäftsstelle, Vertretungsbüros und sonstigen Einrichtungen, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Präsidium;

(6) Erledigung sonstiger alltäglicher Angelegenheiten.

Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Vorstands und des Präsidiums teil.

§ 35Diese Vereinigung kann Zweigstellen einrichten, das konkrete Verfahren ist wie folgt:

(1) Die Geschäftsstelle der Vereinigung legt einen konkreten Plan für die Einrichtung einer Zweigstelle vor;

(2) Den konkreten Plan zur Diskussion und Verabschiedung dem Vorstand vorlegen;

(3) Zur Genehmigung bei der zuständigen Registrierungsbehörde für soziale Organisationen einreichen.


Kapitel 5: Vermögensverwaltung



§ 36 Die Finanzierungsquellen dieser Vereinigung sind:

(1) Mitgliedsbeiträge;

(2) Spenden;

(3) staatliche Zuschüsse;

(4) Einkünfte aus Aktivitäten oder Dienstleistungen im Rahmen des genehmigten Tätigkeitsbereichs;

(5) Zinsen;

(6) sonstige rechtmäßige Einkünfte.

§ 37Bei der Annahme von Spenden muss der Verband die Gesetze und Vorschriften einhalten und darf in keiner Form Spenden erzwingen oder indirekt erzwingen.

Spender, Förderer oder Einheiten, Mitglieder und Aufsichtsräte haben das Recht, die Verwendung und Verwaltung der gespendeten Vermögenswerte beim Verband zu erfragen und Vorschläge und Meinungen zu äußern. Der Verband muss solche Anfragen rechtzeitig und wahrheitsgemäß beantworten.

§ 38Die Mittel des Verbandes müssen für den im Satzungszweck festgelegten Geschäftsbereich und die Entwicklung des Verbandes verwendet werden.

Artikel 39Das Vermögen des Verbandes und sonstige Einkünfte stehen unter rechtlichem Schutz. Keine Einheit oder Person darf sie widerrechtlich einziehen, privat verteilen oder veruntreuen. Zuwiderhandelnde müssen das Vermögen unverzüglich zurückgeben und sich auf der Mitgliederversammlung verantworten; bei strafbaren Handlungen wird die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

Artikel 40Der Verband führt ein strenges Finanzverwaltungssystem, um sicherzustellen, dass die Buchhaltungsunterlagen rechtmäßig, wahrheitsgemäß, genau und vollständig sind.

Artikel 41 Der Verein verfügt über qualifiziertes Buchhaltungspersonal (Buchhalter darf nicht gleichzeitig Kassierer sein), das für die Buchhaltung und die Überwachung der Buchführung verantwortlich ist. Bei einem Personalwechsel oder Ausscheiden des Buchhalters muss die Übergabe an die übernehmende Person ordnungsgemäß erfolgen.

Artikel 42Die Vermögensverwaltung des Vereins unterliegt den staatlichen Finanzverwaltungsvorschriften und untersteht der Aufsicht der Mitgliederversammlung und der Finanzbehörden. Stammt das Vermögen aus staatlichen Zuwendungen oder aus Spenden und Zuwendungen der Gesellschaft, unterliegt es der Aufsicht der Rechnungsprüfungsbehörden, und die entsprechenden Informationen sind in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 43Bei einem Wechsel des Vereinsvorstands, einem Austausch des gesetzlichen Vertreters oder einer Liquidation des Vereins ist eine Finanzprüfung durch eine vom zuständigen Vereinsregisteramt anerkannte Prüfungsorganisation durchzuführen.

Artikel 44Der Verein legt gemäß den Bestimmungen des "Verbandssatzungsgesetzes der Provinz Guangdong" bis Ende März eines jeden Jahres dem Registeramt den Tätigkeitsbericht, den Finanzbericht für das vorangegangene Jahr sowie den Aktivitätenplan für das laufende Jahr vor.

Artikel 45Die Gehälter, Versicherungen und Sozialleistungen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Staates für öffentliche Einrichtungen.

Artikel 46Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind auf der jährlichen Mitgliederversammlung offenzulegen.


Kapitel 6Verbotene Handlungen



Artikel 47Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind nicht berechtigt, ihre Position im Verein für kommerzielle Werbung zu nutzen. Alle Vereinsmitglieder können einheitlich die Bezeichnung "Mitgliedseinheit des Verbandes der Schrankindustrie der Provinz Guangdong" für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verwenden.


Artikel7Kapitel Änderung der Satzung



Artikel 48Änderungen dieser Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung des Vorstands in einer Vorstandssitzung und sind der Mitgliederversammlung zur Beratung vorzulegen.

§ 49Änderungen dieser Vereinssatzung müssen innerhalb von 30 Tagen nach Annahme durch die Mitgliederversammlung der zuständigen Registrierungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden, um wirksam zu werden.


Artikel8Kapitel Auflösungsverfahren



§ 50Der Verband soll beendet werden und der Vorstand soll einen Auflösungsantrag einbringen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

(1) Die in der Satzung festgelegten Ziele sind erreicht;

(2) Die Auflösung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschlossen;

(3) Der Verband wird geteilt oder fusioniert;

(4) Die Arbeit kann nicht gemäß dem im Statut festgelegten Zweck fortgeführt werden.

§ 51Ein Antrag auf Auflösung dieses Vereins bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung und der Genehmigung durch die zuständige Registrierungsbehörde.

§ 52Vor der Auflösung dieses Vereins ist unter der Anleitung der zuständigen Registrierungsbehörde und der relevanten Behörden ein Abwicklungskomitee zu bilden, das für die Begleichung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Abwicklung der Angelegenheiten zuständig ist. Während der Abwicklungsphase dürfen keine anderen Aktivitäten als die Abwicklung durchgeführt werden. Dieser Verein hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluss der Abwicklung die Löschung der Registrierung bei der zuständigen Registrierungsbehörde zu beantragen.

§ 53Dieser Verein gilt mit der Durchführung der Löschung der Registrierung bei der zuständigen Registrierungsbehörde als aufgelöst.

§ 54 Das nach der Beendigung des Vereins verbleibende Vermögen wird unter der Aufsicht der für die Vereinsregistrierung zuständigen Behörde gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen für die Entwicklung von Angelegenheiten verwendet, die dem Zweck des Vereins dienen.


ArtikelNeunKapitel Nebenbestimmungen



§ 55 Chinesisch ist die Amtssprache des Vereins. Alle Sitzungen, Mitteilungen, Dokumente und Protokolle sind in Chinesisch zu verfassen.

§ 56 Die in dieser Satzung genannten Beträge beziehen sich auf Renminbi (RMB); die Begriffe "über" und "unter" schließen den genannten Betrag nicht ein; "Tag" bezieht sich auf Werktage, "Kalendertag" bezieht sich auf natürliche Tage.

§ 57 Diese Satzung wurde am 16. August 2013 durch die erste Mitgliederversammlung beschlossen und verabschiedet.

§ 58 Das Auslegungsrecht dieser Satzung liegt beim Vorstand des Vereins.

§ 59 Diese Satzung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch die für die Vereinsregistrierung zuständige Behörde in Kraft.

Verband der maßgefertigten Haushaltsmöbel der Provinz Guangdong

Wir bringen China Custom auf jede Messebühne der Welt.

Kontakt
Geschäftsbereich (Zone F), selbst verwalteter Laden 03-01, Untergeschoss, Gebäude G, Poly World Trade Center, 996 Xingang Oststraße, Haizhu Bezirk, Guangzhougcha20160325@qq.com020-37276844KontaktDatenschutzerklärung
WeChat Mini Program
WeChat Mini Program
Ratsmitglieder
Guangzhou Shiniman Home Furnishing Co., Ltd.Guangzhou Shangpinzhaipei Home Furnishing Co., Ltd.Suofeiya Home Collection Co., Ltd.Guangzhou Baidesheng Smart Home Co., Ltd.Kefan Home Furnishing Co., Ltd.Marke V6 Home der Musi GroupNingbo FOTILE Marketing Co., Ltd.Kuka Home Co., Ltd.Mag Home Furnishing Co., Ltd.Shenzhen Guante Home Health System Co., Ltd.Guangdong Knoya Home Co., Ltd.Guangdong Laoka Möbel Co., Ltd.Guangdong Topstrong Home Furnishing Co., Ltd.Foshan Landbond Gaodeng Furniture Co., Ltd.Guangzhou Holike Creative Home Furnishing Co., Ltd.Foshan Xinhaoxuan Smart Home Technology Co., Ltd.Beijing TATA Türen GmbHZhibang Home Co., Ltd.Sichuan Yilian Haushaltswaren GmbHGuangzhou Royal Furniture Co., Ltd.Qumei Home Group Co., Ltd.Gold Kitchen Cabinet Home Technology Co., Ltd.Boloni Intelligent Technology (Qingdao) Co., Ltd.